Kanaldichtheitsprüfungen
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Steuerliche Absetzbarkeit privater Handwerkerrechnungen
Stand: 1. Januar 2013
Es dürfen 20 Prozent der Kosten für alle Handwerksarbeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem inländischen Haushalt, das heißt also auch derer, die über Schönheitsreparaturen hinaus gehen, bis zu einer Höhe von 6.000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden.
Hierunter fallen zum Beispiel:
- Erneuerung des Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen)
- Badezimmermodernisierung
- Austausch von Fenstern
- Kontrollaufwendungen (zum Beispiel Gebühr für Schornsteinsteinfeger)
Wichtig für die abzugsfähigen Handwerksrechnungen: Die Steuererstattung für Handwerksarbeiten können Mieter genauso wie die Eigentümer für Häuser, Wohnungen oder Grundstücke beantragen. Entscheidend ist, wer die Leistungen bezahlt hat. Die steuerliche Förderung umfasst dabei allerdings allein die Arbeitskosten. Die Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Schließlich kann die Abzugsfähigkeit nicht kumulativ als Haushaltsdienstleistung und Handwerkerleistung in Anspruch genommen werden. Das heißt, die Malerrechnung für den regelmäßigen Renovierungsanstrich im Rahmen der Schönheitsreparatur bleibt nur einmal abzugsfähig. Was aber kumuliert werden darf, sind Ausgaben für Haushaltsdienstleistungen und für Handwerksleistungen. Wer also zum Beispiel 3000 Euro für eine Haushaltshilfe für Kochen, Waschen, Bügeln ausgibt und für weitere 3000 Euro die Fliesen im Bad neu legen lässt, darf insgesamt zweimal 20 Prozent, das heißt 1200 Euro, abziehen.